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1956
Keine Entschädigung für Roma und Sinti

Neben der Begründung, dass die Verfolgung und Deportationen bis 1943 nicht rassistisch motiviert gewesen seien, ist das Recht auf Entschädigung an den Besitz der deutschen Staatsbürger*innenschaft gebunden. Diese wurde vielen der Betroffenen jedoch in der NS-Zeit aberkannt. Der BGH stützt sich in seinem Grundsatzurteil auf weiter bestehende rassistische Zuschreibungen, die auch in der NS-Zeit propagiert wurden (siehe Roma und Sinti im NS, 1933-1945), und schreibt Roma und Sinti dabei als homogene Gruppe fest, die „zur Kriminalität, besonders zu Diebstählen und Betrügereien“ neige (BGH IV ZR 211/55 S. 8 und 9 in RZW 56; 113, Nr. 27). Die Kriminalisierung und institutionelle Diskriminierung von Sinti und Roma spiegelt sich auch in der Errichtung sogenannter Landfahrzentralen Anfang der 1960er Jahre wider. Diese haben zum Ziel in Deutschland lebende Sinti und Roma zu erfassen und Informationen über sie zu sammeln. Da in den Behörden häufig kein Personalwechsel stattgefunden hat, werden dort teilweise weiterhin Mitarbeiter*innen des NS-Regimes beschäftigt. Das BGH-Urteil hat bis zu seiner Revision 1963 Bestand. Darin wird schließlich das Jahr 1938 als Beginn der rassistisch motivierten Verfolgung von Sinti und Roma festgelegt. Viele der dadurch Entschädigungsberechtigten sind zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits verstorben. Eine Distanzierung von den rassistischen Zuschreibungen im Urteil 1956 findet in der Revision von 1963 nicht statt. Die eigentliche Anerkennung der Morde als Völkermord und die Einrichtung eines Härtefonds findet erst 1982 unter der Regierung von Helmut Schmidt auf Drängen der Bürger*innenrechtsbewegung der Sinti und Roma unter der Leitung von Romani Rose statt (siehe Selbstorganisation Sinti und Roma, 1979). Bis zur Errichtung eines schon länger geplanten Denkmals, das öffentlich an den nationalsozialistischen Völkermord erinnert, vergehen allerdings noch mehr als 30 Jahre (siehe Mahnmal für Sinti und Roma, 2012).
Das BGH-Urteil hat bis zu seiner Revision 1963 Bestand. Darin wird schließlich das Jahr 1938 als Beginn der rassistisch motivierten Verfolgung von Sinti und Roma festgelegt. Viele der dadurch Entschädigungs-berechtigten sind zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits verstorben.
Germany
Sources
  1. Torben Fischer, Matthias N Loren. Lexikon der „Vergangenheitsbewältigung“ in Deutschland: Debatten- und Diskursgeschichte des Nationalsozialismus nach 1945. Bielefeld. 2007.
  2. Verfolgung und Vernichtung der Roma und Sinti. Frankfurter Roma berichten über die verweigerte Entschädigung. Förderverein Roma. January 26, 2003. Date accessed: September 10, 2015.
  3. Julia von den Knesebeck. The Roma Struggle for Compensation in Post-War Germany. Hatfield: University of Hertfordshire Press, 2011.
Additional Resources
  1. Rose Romani, Weiss Walter. Zwangsarbeit von Roma und Sinti im ‚Dritten Reich’: Verweigerte Entschädigung. Die Zeit. 13/09/1991. Date accessed: September 10, 2015.
  2. Roma Geschichte: Institutionalisierung und Emanzipierung.. Council of Europe – Project Education Of Roma Children In Europe. Date accessed: September 10, 2015.
  3. Merfin Demir. Sinti und Roma am Internationalen Holocaustgedenktag . Migazin. 26/01/2012. Date accessed: September 10, 2015.
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