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Erkunde die Geschichte von Migration, Staatsbürgerschaft und Zugehörigkeit in Deutschland und den USA über die Jahrhunderte.

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1999
-
2000
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Nach vielen Jahren politischer und wissenschaftlicher Diskussion in den 1990ern wird am 21. Mai 1999 das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechtes verabschiedet. Das Gesetz gilt in seinen wesentlichen Teilen ab dem 1. Januar 2000 und leitet die Periode der offiziellen Anerkennung Deutschlands als Einwanderungsland ein.

Anders als in europäischen Ländern gilt in Deutschland bis zur Gesetzesreform im Jahr 2000 das alte, noch aus dem Kaiserreich stammende Staatsangehörigkeitsrecht von 1913, das auf dem Abstammungsprinzip basiert (siehe Verabschiedung Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz, 1913). Nach diesem Prinzip erwirbt ein in Deutschland geborenes Kind nur dann die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil bereits deutsch im Sinne des Abstammungsprinzips ist. Die Staatsangehörigkeit des Kindes ist somit an die der Eltern gekoppelt. Damit einher geht das Verständnis des Staatsvolks als einer „völkisch-national-ethnischen“ Gemeinschaft, die auf der Ideologie von Blut und Boden sowie einer besonderen Staatstreue basiert. Durch die rot-grüne Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahre 1999 wird das lange ausschließlich in Deutschland geltende Abstammungsprinzip (ius sanguinis) durch Elemente des sogenannten Geburtsortsprinzips (ius solis) ergänzt. Dadurch erwerben in Deutschland geborene Kinder automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn die Eltern seit mindestens acht Jahren „rechtmäßig“ in Deutschland leben (§ 4 Absatz 1 StAG). Ziel der rot-grünen Regierung war es ursprünglich das Geburtsortsprinzip gleichberechtigt neben dem Abstammungsprinzip zu etablieren und damit die Zulassung einer doppelten Staatsangehörigkeit zu erleichtern. Der Verlust der rot-grünen Mehrheit im Bundesrat nach den hessischen Landtagswahlen von 1999 machte jedoch einen politischen Kompromiss nötig, der in Form der sogenannten Optionspflicht bis 2014 Geltung hatte. Nach der Optionspflicht müssen sich in Deutschland geborene Kinder von Eltern aus dem Nicht-EU-Ausland, wenn sie sowohl einen deutschen Pass haben als auch den des Herkunftslandes ihrer Eltern, bis zum 23. Lebensjahr für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Kritisiert wird dies vor allem im Hinblick auf Rechtsunsicherheit, Ungleichbehandlung sowie den damit einhergehenden bürokratischen Aufwand. Auch widerspricht die Optionspflicht dem Verbot der Entziehung der Staatsangehörigkeit, das im Grundgesetz verankert ist. Kritiker*innen weisen zudem darauf hin, dass die Optionspflicht nicht der Realität der Einwanderungsgesellschaft entspreche.
The 1999 amendment of the Nationality Act supplemented for the first time the principle of decent (ius sanguinis), with elements of the principle of place-of-birth (ius solis).
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