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1913
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz

Dem am 22. Juli 1913 in Kraft tretenden Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) liegt ausnahmslos das Abstammungsprinzip („ius sanguinis“= Blutsrecht) zugrunde.

Nach dem Gesetz kann ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann erwerben, wenn ein Elternteil sie bereits besitzt. Ziel ist dabei das Konstrukt einer „ethnisch-kulturellen“ Homogenität der Nation zu sichern und unter anderem die Einwanderung insbesondere osteuropäischer Minderheiten einzuschränken. Im Hinblick auf die koloniale Geschichte Deutschlands wird dadurch nun auch gesetzlich untermauert, dass „Deutschsein“ an das Konstrukt des „Weißseins“ gebunden ist. Mit dem Beginn des Ersten Weltkrieges wird allerdings das Verfahren für die Einbürgerung erleichtert, um möglichst viele freiwillige Soldaten einstellen zu können. Das Gesetz wird erst im Jahr 2000 durch das „Staatsangehörigkeitsgesetz“ (StAG) ersetzt (siehe Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes, 1999-2000).
Reichs-Gesetzblatt vom 22. Juli 1913 RGBl. 1913 p. 583
Reichs-Gesetzblatt vom 22. Juli 1913
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsrecht regelt die rechtliche Zugehörigkeit zum deutschen Staat.
Germany
Sources
  1. Dominik Nagl. Grenzfälle. Staatsangehörigkeit, Rassismus und nationale Identität unter deutscher Kolonialherrschaft.. Frankfurt am Main: Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag Der Wissenschaften, 2007.
  2. Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz. Vom 22. Juli 1913.  documentArchiv - Historische Dokumenten- und Quellensammlung zur deutschen Geschichte ab 1800). Aufgerufen am: July 11, 2015.
  3. Oliver Trevisiol. Dissertation: Die Einbürgerungspraxis im Deutschen Reich 1871-1945. KOPS - Das Institutionelle Repositorium der Universität Konstanz. July 21, 2004. Aufgerufen am: July 11, 2015
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