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Im Juli 2006 verabschiedet der Deutsche Bundestag das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), dass vor Diskriminierung aufgrund von ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter sowie sexueller Identität schützen soll.
Die Verabschiedung des AGGs (umgangssprachlich „Antidiskriminierungsgesetz“), kann als ein leitender Moment in der Antidiskriminierungspolitik der BRD verstanden werden. Es bündelt die bereits im Grundgesetz und Betriebsverfassungsgesetz vorhandenen Antidiskriminierungsvorgaben und erweitert die Diskriminierungsmerkmale um die Kategorien „Alter“ und „sexuelle Identität“.
Bereits im Jahr 1986 gab es in der BRD von Seiten der Partei „Die Grünen“ den Versuch ein Antidiskriminierungsgesetz ins Leben zu rufen. In diesem Gesetzentwurf dominierte jedoch ein eindimensionales Verständnis von Diskriminierung, da er auf das Merkmal Geschlecht beschränkt war. Erst zwanzig Jahre später wird mit dem AGG ein Gesetz verabschiedet, das mehrere Merkmale umfasst und sowohl für den arbeitsrechtlichen als auch den zivilrechtlichen Bereich gültig ist. Seit dem Jahr 2000 hat die EU vier Antidiskriminierungsrichtlinien beschlossen, die jeder Mitgliedstaat umsetzen sollte. Deutschland verabschiedet das AGG am 17. August 2006 als vorletztes Land.
Das AGG benennt sechs Diskriminierungsmerkmale, die Benachteiligungen nach sich ziehen können: Geschlecht, „Rasse“ oder „ethnische Herkunft“, Religion und Weltanschauung, „Behinderung“, Alter und sexuelle Identität. Die Begriffe „Rasse“, „ethnische Herkunft“ und „Behinderung“ erweisen sich dabei als problematisch, da sie davon ausgehen, dass Menschen diese Eigenschaften besitzen und nicht, dass sie gesellschaftlich geschaffen wurden, um Menschen auszuschließen. Daher wird z.B. im Falle des Begriffes „Rasse“ die Formulierung „rassistische Diskriminierung“ vorgeschlagen.
Schlussendlich lässt sich feststellen, dass das AGG neue Möglichkeiten eröffnet, um rechtlich gegen Diskriminierungen vorzugehen. Um dieses Potenzial auch umsetzen zu können, müssen die Betroffenen selbst aktiv werden. Es bleibt dabei die Frage, inwieweit dieses Recht gesellschaftlich bekannt ist und wer überhaupt in der Lage ist, davon Gebrauch zu machen.