Die Verfolgung und Deportation von Sinti*zze und Rom*nja während der NS-Zeit wurde zunächst nicht als rassistisch motiviert anerkannt. Zudem war das Recht auf Entschädigung an die deutsche Staatsbürgerschaft gebunden, die vielen Betroffenen jedoch aberkannt wurde. Der Bundesgerichtshof (BGH) schrieb Rom*nja und Sinti*zze in einem Urteil von 1956 als eine Gruppe fest, die zur Kriminalität neige. Dies spiegelte sich auch in der Gründung von Landfahrzentralen in den 1960er Jahren wider, die Sinti*zze und Rom*nja erfassten und überwachten. Viele der Mitarbeiter*innen stammten noch aus dem NS-Regime.
Das BGH-Urteil blieb bis 1963 bestehen, als 1938 als Beginn der rassistisch motivierten Verfolgung festgelegt wurde. Viele der Entschädigungsberechtigten waren jedoch bereits gestorben. Eine echte Distanzierung von den rassistischen Ansichten im Urteil erfolgte nicht. Erst 1982, unter der Regierung von Helmut Schmidt, wurde der Völkermord an Sinti*zze und Rom*nja anerkannt und ein Härtefonds eingerichtet. Ein Denkmal, das an den Völkermord erinnert, wurde jedoch erst 2012 errichtet.