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Germany
1913
Verabschiedung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes

Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 bestimmte, dass man die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch Abstammung bekommen konnte, also durch das „Blutsrecht“. Nur eheliche oder vom Vater anerkannte Kinder weißer deutscher Männer konnten Deutsche werden. Anträge auf Einbürgerung von Jüd*innen, Pol*innen, Sinti*zze und Rom*nja wurden meistens abgelehnt. Menschen in den deutschen Kolonien wurden nicht zu deutschen Staatsbürger*innen, sondern blieben „Untertanen“ mit eingeschränkten Rechten. Nach dem Ersten Weltkrieg waren die in Deutschland lebenden Afrikaner*innen praktisch staatenlos. Die meisten, die die deutsche Staatsbürgerschaft beantragten, bekamen sie nicht. Auch ihre Ehefrauen und Kinder hatten den gleichen Status. Das Gesetz blieb bis zum Jahr 2000 gültig.
Reichs-Gesetzblatt vom 22. Juli 1913 RGBl. 1913 p. 583
Reichs-Gesetzblatt vom 22. Juli 1913
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsrecht regelt die rechtliche Zugehörigkeit zum deutschen Staat.
Sources
  1. Dominik Nagl. Grenzfälle. Staatsangehörigkeit, Rassismus und nationale Identität unter deutscher Kolonialherrschaft.. Frankfurt am Main: Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag Der Wissenschaften, 2007.
  2. Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz. Vom 22. Juli 1913.  documentArchiv - Historische Dokumenten- und Quellensammlung zur deutschen Geschichte ab 1800). Aufgerufen am: July 11, 2015.
  3. Oliver Trevisiol. Dissertation: Die Einbürgerungspraxis im Deutschen Reich 1871-1945. KOPS - Das Institutionelle Repositorium der Universität Konstanz. July 21, 2004. Aufgerufen am: July 11, 2015