Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 bestimmte, dass man die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch Abstammung bekommen konnte, also durch das „Blutsrecht“. Nur eheliche oder vom Vater anerkannte Kinder weißer deutscher Männer konnten Deutsche werden. Anträge auf Einbürgerung von Jüd*innen, Pol*innen, Sinti*zze und Rom*nja wurden meistens abgelehnt.
Menschen in den deutschen Kolonien wurden nicht zu deutschen Staatsbürger*innen, sondern blieben „Untertanen“ mit eingeschränkten Rechten. Nach dem Ersten Weltkrieg waren die in Deutschland lebenden Afrikaner*innen praktisch staatenlos. Die meisten, die die deutsche Staatsbürgerschaft beantragten, bekamen sie nicht. Auch ihre Ehefrauen und Kinder hatten den gleichen Status. Das Gesetz blieb bis zum Jahr 2000 gültig.