Die UN-Flüchtlingskonvention (offiziell „Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“) schützt Menschen, die gezwungen sind, ihr Land zu verlassen. Ein Flüchtling ist jemand, der aus Angst vor Verfolgung aufgrund von „Rasse“, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Meinung in einem anderen Land Schutz sucht. Zuerst galt diese Konvention nur für Menschen in Europa, die vor 1951 flüchteten. 1967 wurde sie durch ein Protokoll erweitert, das diese Einschränkungen aufhebt und die Konvention weltweit anwendbar macht. 146 Länder sind dem Protokoll beigetreten.
Die Konvention schützt unter anderem vor rassistischer oder religiöser Verfolgung, garantiert das Recht auf einen Reiseausweis und freien Zugang zu Gerichten. Es gibt ein Verbot der Ausweisung und Zurückweisung von Flüchtlingen. Sie bekommen einen einheitlichen Rechtsstatus, wenn sie keinen Schutz von ihrem Heimatland erhalten.
Allerdings sind Staaten nicht verpflichtet, Asyl zu gewähren, und auch nach der Anerkennung als Asylberechtigte können sie Diskriminierungen erleben. Wichtig ist, dass die Flucht aus Angst vor Verfolgung nachgewiesen wird. Flucht aus wirtschaftlichen oder Umweltgründen wird nicht anerkannt, ebenso wenig wie Flucht vor Bürgerkriegen, da hierfür das Humanitäre Völkerrecht gilt.
Seit der Dublin-II-Verordnung von 2003 müssen Asylsuchende ihren Antrag im ersten EU-Land stellen, in das sie eingereist sind. Das macht es schwieriger, nach Deutschland zu kommen.